Statuten

Name, Sitz

Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Pneumologie (SGPP) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB von Ärztinnen und Ärzten, die sich mit Atemwegs- und Lungenkrankheiten bei Neugeborenen, Säuglingen, Kindern und Jugendlichen befassen.

Der Sitz befindet sich am Wohn- oder Praxisort des Präsidenten/der Präsidentin.

Zweck

Der Verein bezweckt:

  1. die Förderung von Ausbau und Fortschritt der Kinderpneumologie in Forschung, Lehre und Dienstleistung
  2. die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Kinderpneumologie zu fördern und alle entsprechenden Massnahmen für die Weiter- und Fortbildung von Fachärzten und –ärztinnen für Pädiatrie, speziell für Pneumologie zu treffen
  3. Organisation und Durchführung der Facharztprüfung
  4. die Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen
  5. die Wahrung der fachlichen und standespolitischen Interessen ihrer Mitglieder
  6. eine enge Zusammenarbeit mit der Schweiz. Gesellschaft für Pädiatrie und der Schweiz.Gesellschaft für Pneumologie sowie den internationalen Gesellschaften für pädiatrische Pneumologie und Cystische Fibrose
  7. die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern
Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern.

Ordentliches Mitglied können Personen werden mit akademischer Ausbildung. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Ausserordentliches Mitglied können Personen werden mit nichtakademischen Berufen, die sich mit der pädiatrischen Pneumologie verbunden fühlen. Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Das Aufnahmegesuch ist dem Präsidenten des Vereins einzureichen. Der Vorstand überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaf
t und legt das Aufnahmegesuch der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand anhand eines schriftlich begründeten Antrages bei grobem Verstoss gegen die ärztlichen Standesregeln, gegen die Statuten oder gegen die Interessen des Vereins vorgeschlagen. Der Ausschluss wird an der Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen.

Ehrenmitglieder aus dem Kreis der ordentlichen oder ausserordentlichen Mitglieder können von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Diese haben ein Stimmrecht wie die ordentlichen Mitglieder, sind aber vom jährlichen Mitliederbeitrag befreit.

Organe

Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Revisionsstelle.

1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder können zusätzlich die Einberufung von au sserordentlichen Mitgliederversammlungen verlangen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:

  • Abnahme des letzten Mitliederversammlungsprotokolls
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten / derPräsidentin
  • Wahl des Vorstandes
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Wahl von Mitgliedern für Vertretung der Arbeitsgruppe in nationalen und internationalen Kommissionen, etc.
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Wahl der Revisionsstelle

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, unbeschadet seines eigenen Stimmrechtes.

Der Vorstand kann von sich aus oder auf Antrag von 1/3 der ordentlichen Mitglieder ausnahmsweise eine schriftliche Abstimmung ohne Mitgliederversammlung durchführen. Es gilt das einfache Mehr der fristgerecht eingegangenen Stimmen. Die Fr ist für die Stimmabgabe muss mindestens vier Wochen betragen.

Für alle Abstimmungen und Wahlen werden zur Ermittlung des einfachen Mehrs nur die gültigen Stimmen gezählt. Ungültige Stimmen und ausdrückliche oder stillschweigende Enthaltungen fallen ausser Betracht. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss Ziff. VII. und VIII. der Statuten.

2. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern mit Facharztdiplom „pädiatrische Pneumologie“.

Amtszeiten in Jahren:
Präsident(in) 3
Vizepräsident(in) 3
Sekretär(in) 3
Kassier(in) 3
Past-Präsident(in) 3

Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für den Verein.

Der Vorstand wird einzeln anlässlich der Mitgliederversammlung alle 3 Jahre gewählt. Der abtretende Präsident, die abtrete nde Präsidentin bleibt als Past-Präsident(in) im Vorstand. Er/Sie kann durch einen Beisitzer/eine Beisitzerin ersetzt werden. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss in einer Universitätsklinik tätig sein. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss ein frei praktizierender pädiatrischer Pneumologe oder ein Vertreter einer nicht-universitären Einrichtung sein. Alle Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden. Der gewählte Präsident und der Vorstand treten ihre Ämter direkt nach der Wahl an der Mitgliederversammlung an. Während der Amtsdauer nachrückende oder dazugewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Die Präsidentin, der Präsident beruft die Sitzungen ein, leitet die Verhandlungen des Vereins, vertritt diesen nach aussen. Die Sekretärin, der Se kretär bereitet die Geschäfte und Traktanden des Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und der wissenschaftlichen Sitzungen vor, verfasst und verschickt die Traktandenliste, führt ein Mitgliederverzeichnis und verfasst die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle. Die Vizepräsidentin, der Vi zepräsident vertritt die Präsidentin, den Präsidenten bei dessen Verhinderung. Die Kassiererin, der Kassier führt die Rechnung des Vereins.

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern und den Leiter(innen) von Weiterbildungsstätten gemäss Register der zertifizierten Weiterbildungsstätten der SIWF (Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung der FMH). Der erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal jährlich.

3. Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich 2 Revisoren, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, aber dem Verein nicht angehören müssen. Diese prüfen die Buchhaltung und die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

Finanzen

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Mitgliederbeiträge. Diese sind jährlich festzusetzen. Die Vereinsmitglieder haben keine dar über hinausgehende Haftung für Schulden des Vereins. Hierfür haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein kann Zuwendungen und Spenden von Mitgliedern oder Dritten annehmen.

Komissionen

Der Vorstand ist berechtigt, Kommissionen und Arbeitsgruppen einzusetzen und deren Vorsitzenden zu bestimmen. Die Kommissionen und Arbeitsgruppen erstatten jeweils an den jährlichen Jahresversammlungen Bericht über ihre Tätigkeit.

Änderungen der Statuten

Die Anträge auf Änderungen der Statuten können von jedem ordentlichen Mitglied eingereicht werden. Jede Änderung der Statuten ist vom Vorstand vorzuberaten. Statutenänderungen finden nur dann statt, wenn sie traktandiert wurden. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch mündliche oder schriftliche Zustimmung von drei Viertel sämtlicher ordentlicher Mitglieder beschlossen werd
en. Ein allfälliger Aktivsaldo aus der Liquidation ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung einer gemeinnützigen Organisation im Bereich der Pädiatrischen Pneumologie zu übergeben.

Angenommen an der Mitgliederversammlung vom 21. April 2005 in Bern

Ergänzungen der Statuten angenommen an den Mitgliederversammlungen am 16. April 2008 in Fribourg und am 29. April 2010 in Lausanne

Annahme und Revisionen

Angenommen an der Mitgliederversammlung vom 21. April 2005 in Bern

Ergänzungen der Statuten angenommen an den Mitgliederversammlungen am 16. April 2008 in Fribourg und am 29. April 2010 in Lausanne

Revision der Statuten an der Mitgliederversammlung am 16. Juni 2016 in Lausanne (Annulation der Pharmafirmen und der Institute als Kollektivmitglieder ohne Stimmrecht)

Revision der Statuten an der Mitgliederversammlung am 18. Juni 2021 in via Teams Online (Änderung der Amtszeiten für den Vorstand und Erläuterungen zum erweiterten Vorstand)


Laden Sie die gesamte Ausgabe unserer Statuten als PDF-Datei auf Ihren Rechner.